Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz
Der "Oldenburger Informatik – Ehemalige, Studierende und Freunde e.V." ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Oldenburg. Er trägt die Kurzbezeichnung "OLDIES e.V."
Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.
§ 2 Zweck
- Der Verein dient der Pflege der Beziehungen zwischen den ehemaligen und derzeitigen Mitgliedern und den Freunden des Departments für Informatik. Er fördert die Informatik an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg. Seine Ziele sind insbesondere:
- Intensivierung der Verzahnung von Ausbildung, Forschung und Praxis;
- Förderung des Meinungs- und Gedankenaustausches, insbesondere zwischen den ehemaligen Mitgliedern des Departments für Informatik, den gegenwärtigen Mitgliedern und den Partnern in Industrie, Wirtschaft und Wissenschaft;
- Pflege der Verbundenheit unter den Mitgliedern und mit dem Department für Informatik;
- Förderung der Wissenschaft Informatik und des wissenschaftlichen Nachwuchses;
- Mitwirkung bei der Außendarstellung des Departments;
- Unterstützung von Absolventen beim Übergang in das Erwerbsleben.
- Zur Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
- Durchführung von Zusammentreffen und Veranstaltungen, die den Kontakt und den Erfahrungsaustausch fördern;
- Durchführung von Vorträgen, Tagungen, Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung, Demonstrationen und Besichtigungen im Bereich der Informatik;
- Erarbeitung und Verbreitung von Informationen und Stellungnahmen zu Fragen der Informatik, insbesondere über die Situation der Informatik in Oldenburg und in Niedersachsen;
- Förderung von Einrichtungen, die der Informatik in Oldenburg dienen;
- Herausgabe von Rundschreiben mit Hinweisen auf Veränderungen und besondere Ereignisse am Department für Informatik;
- Herausgabe von Adressenverzeichnissen der Absolventen mit Angabe ihrer beruflichen Tätigkeit;
- Einbeziehung Ehemaliger in Veranstaltungen des Departments;
- Rückkopplung von Berufserfahrung Ehemaliger in die Weiterentwicklung des Departments.
§ 3 Gemeinützigkeit
- Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" (§51ff) der Abgabenordnung. Er fördert gemäß §2 dieser Satzung die wissenschaftliche Forschung und die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verein erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Hierzu zählen insbesondere: Gegenwärtige und ehemalige Mitglieder und Angehörige des Departments für Informatik der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und von dem Department für Informatik vorgeschlagene Personen.
- Die Mitgliedschaft ist formlos schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Hierbei erklären die Antragsteller, ob sie Benachrichtigungen und Einladungen des Vorstands in elektronischer Form akzeptieren. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluß durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen den Vereinszweck verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied kann verlangen, daß dieser Beschluß auf der nächsten Mitgliederversammlung des Vereins behandelt und gegebenenfalls abweichend entschieden wird. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
- Personen, die sich um den Verein oder um die Informatik besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung mit fünf Sechstel der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beiträge, Geschäftsjahr, Vermögen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Mitglieder zahlen keine Beiträge. Der Verein finanziert sich über Spenden. Von den berufstätigen ordentlichen Mitgliedern wird eine jährliche Spende in vom Mitglied selbst zu bestimmender Höhe erwartet.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 7,8),
- der Vorstand (§ 9,10),
§ 7 Mitgliederversammlung
- In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder von zwei Vorstandsmitgliedern ist eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands in der Regel durch elektronische Mitteilung an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Auf Antrag des jeweiligen Mitglieds kann die Einladung auch in schriftlicher Form erfolgen. Die Einberufungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens vier Wochen, die für eine außerordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen betragen, gerechnet ab dem Tag, der auf die Absendung der Einladung folgt.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands, in der Regel durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, geleitet. Sind alle Mitglieder des Vorstands verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung unter Leitung des ältesten anwesenden Mitglieds eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von der Protokollführerin oder von dem Protokollführer und der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird.
- Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
- Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfordert in den ersten beiden Wahlgängen mindestens die Zustimmung der Hälfte der anwesenden Mitglieder; in einem dritten Wahlgang reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine Wahl des Vorstands zu §9(1b) findet nicht statt; er gehört dem Vorstand aufgrund seines Amtes mit beratender Stimme an.
- Ein Mitglied des Vorstands kann nur durch Wahl eines Nachfolgers abgewählt werden.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl oder Abwahl von Mitgliedern des Vorstands,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 4 (5)),
- Ausschluß von Mitgliedern (gemäß § 4 (4)),
- Entgegennahme des Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich des Berichts der Abschlußprüferinnen oder Abschlußprüfer,
- Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands,
- Wahl der Abschlußprüferinnen der Abschlußprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für das jeweils laufende Geschäftsjahr,
- Stellungnahme zum Haushalt für das kommende Geschäftsjahr,
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
- Für gewisse Aufgabenbereiche (z.B. für vereinsfördernde Veranstaltungen oder für wissenschaftliche Fragen) können zeitlich befristete oder unbefristete Arbeitskreise eingerichtet werden, die der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zuarbeiten oder bestimmte klar umrissene Aufgaben in eigener Verantwortung erledigen. Aufgaben, Struktur und Zusammensetzung sind bei der Einrichtung jedes Arbeitskreises festzulegen.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- einer oder einem Vorsitzenden,
einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden,
einer Kassenführerin oder einem Kassenführer,
zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie - der Direktorin oder dem Direktor des Departments für Informatik der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg oder einer von ihr oder ihm benannten Stellvertretung jeweils mit beratender Stimme.
- einer oder einem Vorsitzenden,
- Der Vorstand nach (1a) wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; die Amtszeit beginnt mit dem folgenden Geschäftsjahr. Wiederwahl ist zulässig. Eine Nachwahl ist nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds möglich.
- Je zwei Mitglieder des Vorstands nach (1a) vertreten den Verein nach außen. Nach innen wird geregelt: Die Geschäftsführung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden und im Falle der Verhinderung beider Personen durch die Kassenführerin oder den Kassenführer.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die bei Anwesenheit von mehr als 50% der Vorstandsmitglieder beschlußfähig sind, oder im Umlaufverfahren.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand nach (1a) führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, informiert die Mitglieder, wird im Sinne des Vereinszwecks tätig, verwaltet das Vereinsvermögen und stellt den Haushalt auf.
- Der Vorstand nach (1a) stellt rechtzeitig den Jahresabschluß auf und veranlaßt die Prüfung durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Abschlußprüfer bzw. -prüferinnen. Eine Zusammenfassung des Prüfberichts ist der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Der geprüfte Jahresabschluß ist in den Geschäftsräumen des Vereins, ersatzweise der Geschäftsstelle Fakultät II - Informatik, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, für die Mitglieder zur Einsichtnahme auszulegen.
- Der Vorstand nach (1a) faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann sich in der Geschäftsführung durch die Geschäftsstelle Fakultät II - Informatik, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften der Carl von Ossietzky Universität unterstützen lassen. Über den Umfang dieser Unterstützung entscheidet die Dekanin oder der Dekan der Fakultät II - Informatik, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften bzw. die Direktorin oder der Direktor des Departments für Informatik.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Wird ein Antrag auf Auflösung des Vereins gestellt, so ist auf diesen Tagesordnungspunkt bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so wird mit einer Frist von drei bis fünf Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
- Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Oldenburg zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, möglichst im Department für Informatik.
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